AGB FÜR UNTERNEHMER (B2B)

Leardo AT GmbH – Österreich

Artikel I

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer (im Folgenden „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten zwischen der Leardo AT GmbH, mit Sitz in [Firmenanschrift einfügen], Firmenbuchnummer [FN einfügen], Firmenbuchgericht [einfügen] (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“) im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Leistungen.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Verbraucher im Sinne des KSchG sind ausdrücklich von der Anwendung dieser AGB ausgeschlossen.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu solchen Bedingungen.

1.4. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen gelten nicht rückwirkend und berühren nicht bereits abgeschlossene Verträge.

1.5. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn bei künftigen Verträgen nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.6. Vertragsgrundlagen sind – in nachstehender Reihenfolge – (i) der schriftlich abgeschlossene Vertrag, (ii) die bestätigte Angebots- bzw. Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, (iii) diese AGB. Bei Widersprüchen haben individuell ausgehandelte Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

1.7. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

1.8. Unter „Leistung“ im Sinne dieser AGB sind sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zu verstehen, insbesondere Planung, Herstellung, Lieferung und Montage von Innenausbauten, Möbeln, Einrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen.

1.9. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ausreichend), sofern gesetzlich nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

1.10. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Artikel II

Vertragsabschluss

2.1. Die vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote stellen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindliche und freibleibende Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber dar. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande. Schweigen des Auftragnehmers auf ein Angebot des Auftraggebers gilt nicht als Annahme.

2.3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung bzw. Angebotsannahme für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen ab deren Zugang beim Auftragnehmer gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.4. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.

2.5. Vom Auftraggeber übermittelte Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Maße oder sonstige Vorgaben bilden die Grundlage für die Leistungserbringung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Zurverfügungstellung.

2.6. Kosten für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Korrekturen, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber. Dadurch bedingte Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

2.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf persönliche Leistungserbringung durch bestimmte Personen besteht nicht.

2.8. Sämtliche vorvertraglichen Angaben, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

Artikel III

Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem individuell abgeschlossenen Vertrag, der bestätigten Angebots- bzw. Auftragsbestätigung sowie diesen AGB. Nebenabreden oder darüberhinausgehende Leistungen sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3.2. Der Auftragnehmer schuldet – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine bestimmte Beschaffenheit, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und keine bestimmte Eignung der Leistung für einen vom Auftraggeber vorausgesetzten Zweck. Maßgeblich ist allein die vertraglich vereinbarte Leistung.

3.3. Leistungsbeschreibungen, Skizzen, Visualisierungen, Renderings, Muster, Maßangaben, Materialangaben oder sonstige Darstellungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch oder wirtschaftlich gleichwertige Materialien, Konstruktionen oder Ausführungsarten zu verwenden, sofern dadurch die vereinbarte Qualität, Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und Teilrechnungen zu legen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist und keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

3.6. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angeführt sind, insbesondere zusätzliche Planungsleistungen, Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers, Mehrleistungen infolge geänderter Rahmenbedingungen oder Zusatzarbeiten, gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten.

3.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, behördliche Genehmigungen, Anzeigen oder sonstige öffentlich-rechtliche Bewilligungen einzuholen, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen.

3.8. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Angaben, Unterlagen oder Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und berechtigen diesen zu einer angemessenen Anpassung der Leistungsfristen sowie zur gesonderten Abrechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten.

3.9 Projektänderungen und digitale Koordination
Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen des vereinbarten Leistungsumfangs (nachfolgend „Projektänderungen“) können neben der schriftlichen Vereinbarung auch durch dokumentierte Anweisungen, Freigaben oder Abstimmungen über projektbezogene digitale Systeme oder Softwarelösungen (insbesondere Projektmanagement-, Bau- oder Koordinationssoftware wie z. B. PlanRadar) erfolgen.
Projektänderungen, die auf diesem Weg dokumentiert und für den Auftragnehmer nachvollziehbar sind, gelten als verbindlich beauftragt, sofern der Auftraggeber diesen nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, schriftlich widerspricht.
Solche Projektänderungen stellen Zusatzleistungen dar und berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung sowie der vereinbarten Leistungs- und Lieferfristen. Eine gesonderte schriftliche Nachtragsvereinbarung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass digitale Freigaben, Anweisungen oder Bestätigungen über die vorgenannten Systeme der Schriftform gleichgestellt sind, sofern deren Inhalt dauerhaft dokumentiert und nachvollziehbar ist.

Artikel IV

Pflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Maße, Zugänge und sonstigen Mitwirkungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4.2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die örtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Lieferung und/oder Leistungserbringung zum vereinbarten Zeitpunkt gegeben sind. Dazu zählen insbesondere ein ungehinderter Zugang zu den Räumlichkeiten, geeignete Arbeitsbedingungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung von Anschlüssen (z. B. Strom, Wasser), sofern erforderlich.

4.3. Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die aus der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers resultieren, gehen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Leistungsfristen angemessen zu verlängern und die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung gemäß den vertraglich festgelegten Zahlungsbedingungen fristgerecht zu leisten. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie der Ersatz angemessener Mahn- und Inkassokosten als vereinbart.

4.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen unverzüglich nach Übergabe bzw. Fertigstellung zu prüfen und etwaige erkennbare Mängel oder Abweichungen ohne schuldhaftes Zögern schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die Leistungen als genehmigt.

4.6. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden, die sich mit seinem Wissen oder auf seine Veranlassung im Leistungsbereich des Auftragnehmers aufhalten.

4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages gefährden oder beeinträchtigen könnten.

4.8. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verweigert er die Annahme der Leistung, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche.

Artikel V

Pflichten des Auftragnehmers

5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.

5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen heranzuziehen. Eine persönliche Leistungserbringung durch bestimmte Personen ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Vereinbarte Fristen und Termine gelten jedoch als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

5.4. Verzögerungen in der Leistungserbringung, die auf höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Arbeitskämpfe, Energieengpässe oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Durchführung der Leistung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vom Auftraggeber angemessen zu vergüten.

5.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Mängel, die auf unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers oder auf dessen mangelhafte Mitwirkung zurückzuführen sind.

5.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über wesentliche Umstände zu informieren, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beeinträchtigen könnten, sofern diese Umstände in seinem Einflussbereich liegen.

Artikel VI

Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro und exklusive Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Nebenleistungen, insbesondere Transport-, Montage-, Verpackungs-, Entsorgungs- oder sonstige Zusatzkosten, sind im Preis nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

6.2. Maßgeblich sind die im Vertrag oder in der bestätigten Angebots- bzw. Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegten Preise. Preisangaben in Prospekten, Katalogen oder auf der Website sind unverbindlich.

6.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Anpassung der Preise vorzunehmen, sofern sich Kostenfaktoren, insbesondere Materialpreise, Lohnkosten, Energiepreise, Transportkosten oder Abgaben, unvorhersehbar und nicht nur unerheblich erhöhen. Eine solche Preisanpassung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und angemessen zu begründen.

6.4. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamtpreises nach Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen. Die Restzahlung in Höhe von 30 % ist spätestens vor Lieferung bzw. vor Abschluss der Leistungserbringung fällig.

6.5. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 5 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers.

6.6. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB sowie den Ersatz sämtlicher angemessener Mahn- und Inkassokosten zu verlangen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

6.7. Bei Zahlungsverzug von mehr als 7 Kalendertagen ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber angemessen zu vergüten.

6.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt.

6.9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung zu stellen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

6.10. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu informieren.

Artikel VII

Lieferung / Leistungserbringung

7.1. Die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Leistungen erfolgen zu den im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Terminen und am vereinbarten Leistungsort. Sofern keine ausdrückliche Terminvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist.

7.2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie dem Vorliegen sämtlicher vom Auftraggeber bereitzustellender Unterlagen, Genehmigungen und Informationen.

7.3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern diese dem Auftraggeber zumutbar sind und keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

7.4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, daraus entstehende Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

7.5. Ist der Auftraggeber mit der Annahme der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern oder – nach vorheriger angemessener Fristsetzung – anderweitig zu verwerten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

7.6. Mit Übergabe der Ware oder Abnahme der Leistung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

7.7. Die Abnahme der Leistung gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 5 Werktagennach Bereitstellung oder Mitteilung der Fertigstellung schriftlich beanstandet. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt.

7.8. Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung berechtigen den Auftraggeber weder zur Verweigerung der Abnahme noch zu sonstigen Ansprüchen.

Artikel VIII

Vertragsstrafe und Haftung

8.1. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, insbesondere seine Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten gemäß diesen AGB oder dem jeweiligen Vertrag, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

8.2. Die Höhe der Vertragsstrafe ist – soweit gesetzlich zulässig – mit maximal 10 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises begrenzt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Vertragsstrafe ist unabhängig vom tatsächlichen Eintritt eines Schadens geschuldet und mit deren Geltendmachung fällig.

8.3. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und ausschließlich in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

8.4. Eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Datenverlust oder sonstige reine Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

8.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

8.6. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter entstehen.

8.7. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von 24 Monaten ab Entstehung des Schadens.

Artikel IX

Gewährleistung

9.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), soweit in diesen AGB oder im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate ab Übergabe der Ware bzw. ab Abnahme der Leistung. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist wird ausdrücklich vereinbart und gilt ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern.

9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware oder Leistung unverzüglich nach Übergabe bzw. Abnahme sorgfältig zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelanzeige, gilt die Leistung als genehmigt.

9.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch vorzunehmen. Erst wenn die Verbesserung oder der Austausch fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Auftraggeber Preisminderung oder – bei wesentlichen Mängeln – Wandlung verlangen.

9.5. Ein Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung besteht nicht bei nur geringfügigen Mängeln. Ebenso besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, normale Abnutzung, unterlassene Wartung oder auf Eingriffe Dritter zurückzuführen ist.

9.6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen für einen bestimmten, vom Auftraggeber vorausgesetzten Zweck geeignet sind, sofern dieser Zweck nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.7. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

9.8. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Artikels VIII dieser AGB.

Artikel X

Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

10.3. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber nach eigener Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

10.4. Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche Verträge, Erklärungen und rechtserheblichen Mitteilungen sind in deutscher Sprache abzufassen. Übersetzungen dienen lediglich der Information und sind rechtlich unverbindlich.

10.5. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – der Sitz des Auftragnehmers.

Artikel XI

Schlussbestimmungen

11.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen gelten ausschließlich für zukünftige Vertragsverhältnisse und entfalten keine Wirkung für bereits abgeschlossene Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

11.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus diesen AGB dürfen vom Auftragnehmer ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Der Auftraggeber ist zur Abtretung oder Übertragung seiner Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.

11.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.